Stellungnahme des VBE: Entwurf einer VO zur Änderung von VO über die im Schulbereich zur Verarbeitung zugelassenen Daten

27.01.2021

Hier: Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO DV I),
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (VO DV II), 
Verordnung über besondere Zuständigkeiten in der Schulaufsicht (ZustVOSchAuf)

Die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen sind zu begrüßen, da es sich hierbei um die Umsetzung von Forderungen handelt, die seit Jahren aus der Praxis und vom VBE erhoben werden. In vielen Punkten wird nun Rechtssicherheit hergestellt, welche Daten mit Personenbezug mit welchen Endgeräten verarbeitet werden dürfen. Insbesondere die Überarbeitung der Anlage 3 in der VO-DV I schafft hier in weiten Teilen Klarheit, auch wenn aus Sicht des VBE an einigen Stellen noch nachgeschärft werden sollte.

Erhebliche Probleme sieht der VBE allerdings bei der Umsetzung des Grundsatzes „Aushändigung eines Dienstgerätes gleich Verbot für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf privaten Geräten“. Die aktuelle Praxis zeigt bereits, dass dieser Passus allein durch die Nichteignung vieler dienstlicher Geräte für notwendige Verwaltungsarbeiten (zum Teil sogar von den Schulträgern explizit ausgeschlossen) nicht haltbar sein wird. Aus Sicht des VBE hätte das MSB die Anschaffungs- und Ausstattungshoheit nicht an die Schulträger delegieren dürfen, ohne im Vorfeld entsprechende einheitliche und verbindliche Standards vorzugeben, was ein Dienstgerät im Schulalltag leisten können muss. Vor diesem Hintergrund sieht der VBE die Gefahr, dass nicht nur ein erheblicher Anteil der zur Verfügung gestellten Finanzmittel „verpuffen“ wird, sondern auch eine mögliche Flucht in die Illegalität vorprogrammiert ist.

Im Einzelnen nimmt der VBE zu den folgenden Paragrafen wie folgt Stellung:

VO-DV I

§ 2 Abs.1
Hinsichtlich der Erforderlichkeit von personenbezogenen Daten hält der VBE eine Konkretisierung für angezeigt.
Die Einschaltung der PC-Frontkamera beim Distanzunterricht ist beispielsweise nicht zwingend erforderlich, wird von vielen Schulen aber gefordert, obwohl § 120 SchulG auf die Freiwilligkeit abstellt. Insofern wäre an dieser Stelle zumindest ein Hinweis auf § 120 Abs. 6 SchulG bzw. § 121 Abs. 1 SchulG angebracht.

§ 2 Abs. 2
Grundsätzlich ist aus Sicht des VBE eine Erweiterung des Personenkreises zu begrüßen, da beispielsweise bisher das sonstige pädagogische Personal ausgenommen war, obwohl insbesondere die sozialpädagogischen Fachkräfte in der Schuleingangsphase sowie die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter in den weiterführenden Schulen genauso personenbezogene Schülerdaten verarbeiten wie Lehrkräfte.
Die Aufzählung des Personenkreises, der auf privaten Geräten Daten verarbeiten darf, ist zwar zu begrüßen, birgt jedoch eine erneute Unschärfe und wird letztlich zu neuen Diskussionen in den Schulen führen. Wenn man nur das Personal nach § 58 SchulG meinen würde, wäre der Personenkreis klar umrissen. Nun öffnet man den Anwendungsbereich aber auch für nicht im Landesdienst stehendes Personal. Deshalb muss hier aus Sicht des VBE konkret benannt werden, welches Personal damit gemeint ist. Ansonsten wird es immer eine Auslegungssache sein. Ob dies tatsächlich so gewollt ist, lässt sich anhand der Norm nicht eindeutig nachvollziehen.
Nach einer entsprechend weiten Auslegung dieser Vorschrift wäre hier sogar die Weitergabe von personenbezogenen Daten an sog. „I-Kräfte“ möglich. Aus Sicht des VBE darf die Ausweitung des Personenkreises nicht in die Beliebigkeit gestellt werden, sondern bedarf einer Schärfung.
Die Genehmigung zur Nutzung eines privaten Gerätes darf nicht gegeben werden, wenn ein dienstliches Gerät „zur Verfügung“ gestellt wird. Fraglich ist, was an dieser Stelle mit der Formulierung gemeint ist. Soll hier das reine Angebot ausreichen? Dies dürfte sich nach den bisherigen Erfahrungen als nicht unproblematisch erweisen. Die der Übergabe eines Dienstgerätes zugrundeliegenden Verträge beinhalten bisweilen unzumutbare Haftungsmaßstäbe für den Gebrauch, so dass nach Auffassung des VBE eine Annahme dieser Verträge aus rechtlichen Gründen nicht befürwortet werden kann.
In der Praxis erhalten viele Personen zudem Geräte, mit denen man beispielsweise Zeugnisse gar nicht schreiben kann (z.B. Tablets). Diese Nutzungsbeschränkung könnte in der Folge wieder zur Abwanderung in den illegalen Raum führen. Vorgaben des MSB, welche die Anforderungen zu dienstlichen Geräten ausweisen und unter welchen Bedingungen diese zur Verfügung gestellt werden sollen, gibt es bislang leider nicht. Hier hätte das MSB schon im Vorfeld engere Vorgaben für die Schulträger verfassen müssen, was das dienstliche Gerät eigentlich „können“ muss.

§ 3 Abs. 2
Hier wird Klarheit über die Form der Einwilligung erzielt. In der DSGVO ist nicht mehr von der „Schriftlichkeit“ die Rede, sondern von der „Nachweispflicht“. Trotzdem muss sich jede Schulleitung genau überlegen, ob der „Nachweis“ im Einzelfall ohne „Schriftlichkeit“ ausreicht.

§ 6 Abs. 2
Im Hinblick auf eine bessere Prävention ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach § 53 SchulG bei einem Schulwechsel angezeigt, setzt aber auch einen sensiblen Umgang mit diesen voraus.
Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des VBE die Datenübermittlung bei einem Schulwechsel nicht hinreichend konkret umrissen. Im Verordnungsentwurf soll beispielsweise die Datenweitergabe aus Gründen der Aufsichtspflicht und dem Schutzer-fordernis Dritter ermöglicht werden. In der beiliegenden Begründung wird allerdings maßgeblich nur auf eine Fremdgefährdung abgestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Datenweitergabe nur im Beispiel des „Drogendealers“ oder auch bei einem "Klassenclown" erfolgen soll?
Während im o.a. § 53 SchulG die Inhalte eindeutig sein dürften, sind sie es in dem angeführten § 54 Abs. 4 aber gerade nicht. Dort sind weitere Bezugsparagrafen genannt, die ein großes Feld eröffnen, aus dem man sich großzügig für eine potenzielle Datenweitergabe bedienen kann.
Daher sieht der VBE hier einen dringenden Schärfungsbedarf.

§ 7 Abs. 6
Die Möglichkeit der Meldung von Fehlzeiten wird vom VBE begrüßt.

§ 10
Der VBE kritisiert, dass Vorgaben zum Umgang mit Ordnungswidrigkeiten keine Berücksichtigung finden. Hier ist aus unserer Sicht eine inhaltliche Ausgestaltung zwingend notwendig.

Anlage 1
Abschnitt B

Bei Fußnote 2 fehlen die Ausführungen zu den medizinischen Gutachten und Attesten. Demgegenüber sind diese in der Fußnote zu Anlage 2 wieder enthalten. Hier hält der VBE eine inhaltliche Klarstellung für notwendig.

Anlage 3
Punkt 10
Die Aufnahme von Bemerkungen zum Arbeits- und Sozialverhalten ist grundsätzlich zu begrüßen. Ihre Verarbeitung ist insbesondere für Grundschulen absolut notwendig, da hier Hinweise zum Arbeits- und Sozialverhalten Bestandteile der Zeugnisse sind.

Ergänzte Punkte 14 und 15
Hier wird endlich eine langjährige Forderung der Sonderpädagogen und des VBE umgesetzt und eine praktikable Möglichkeit geschaffen, rechtssicher auf privaten Endgeräten AO-SF, Förderpläne und Berichte schreiben zu können, wenn ein Dienstgerät noch nicht vorliegt.
Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund der hohen Sensibilität der verarbeiteten Daten hier ein erhöhter Schutz vorgesehen ist. Dieser wird allerdings in der Entwurfsfassung zur VO DV I allgemein unter dem Begriff „besondere technische Verfahren“ subsumiert. Diese unspezifische Umschreibung schafft nach Auffassung des VBE neue Unsicherheiten, da für die Kolleginnen und Kollegen unklar bleibt, welche Vorkehrungen damit gemeint sein könnten. Daher sollte aus unserer Sicht ein konkreter Hinweis auf das Genehmigungsformular der Dienstanweisung ADV eingefügt werden, in deren Anlage unter Teil B eine Maßnahme für erhöhte Datensicherheit genannt wird: der Editor von LOGINEO NRW (In den Ausführungen zu beabsichtigten Änderungen an der VO-DV I wird hingegen vom Datensafe gesprochen.).
Es bleibt leider ungeklärt, welche Alternativen es geben könnte, sollte die betroffene Lehrkraft nicht über einen Zugang zu LOGINEO NRW verfügen. Hier hält der VBE die Auflistung von ausreichenden Maßnahmen für angezeigt - beispielsweise in der DA ADV und deren Anlagen mit einem entsprechenden Verweis in der Verordnung selbst.
Für den VBE sind diese Ergänzungen zwingend notwendig, da sich ansonsten für die Kolleginnen und Kollegen erneut die Frage nach der Haftung im Schadensfall stellt.


VO-DV II

In den Erläuterungen wird für die BASS Onlineversion eine Verlinkung zu den entsprechenden Artikeln der DSGVO verwiesen. Dies ist zu begrüßen.
Darüber hinaus bleibt allerdings unklar, wer mit dem „sonstigen Personal an Schulen“ gemeint ist. Sind damit auch Personen außerhalb von § 58 SchulG gemeint? Unklarheit besteht diesbezüglich auch im Text unter § 1 Abs. 1 Nr. 3: der „sonstigen“ an Schulen…
In den Erläuterungen findet dann eine Klärung statt, dass in der Tat „alle“ gemeint sind, auch Personen außerhalb des Landesdienstes. Da sich diese Auslegung aber nicht aus dem Normtext erschließt, wird es zu Diskussionen bei der Umsetzung kommen.

§ 1 Abs. 6
Dem VBE erschließt sich nicht, warum Schulen eigene Datenschutzbeauftragte benennen können sollen. Dies wäre eine weitere Aufgabe für Lehrkräfte, die von diesen nicht zu leisten sein sollten bzw. für die diese keine entsprechende Ausbildung haben.
Zusätzliche Entlastungsstunden für diese Tätigkeit sind ebenfalls nicht vorgesehen. Diese unter „andere schulische Aufgaben“ (BASS 11-11 Nr. 1, § 2 Abs. 6) zu subsumieren, lehnt der VBE ab.
Da zudem nicht geklärt ist, wie und von wem diese Personen benannt werden sollen, hält der VBE eine Streichung dieses Absatzes für sinnvoll.

§ 2 Abs. 1
Der VBE hält die Aussagen zu den Protokolldaten grundsätzlich für ausreichend, da die DSGVO durch die Zweckbindung den nötigen Rechtsrahmen geschaffen hat.

§ 2 Abs. 2
Mit Blick auf die Ausweitung der Stellen für Schulverwaltungsassistenz erscheinen die vorgenommenen Änderungen sinnvoll, damit auch dieser Personenkreis rechtssicher mit personengebundenen Daten arbeiten kann.

§ 2 Abs. 4
Hier stellt sich die Frage, ob die alleinige Zurverfügungstellung von Endgeräten ausreichen soll, damit eine Genehmigung zur Nutzung eines privaten Gerätes untersagt werden kann? Ist die Zurverfügungstellung tatsächlich ausreichend oder muss nicht zwangsläufig auch eine Entgegennahme erfolgen?
Der VBE weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Vielzahl uns vorliegender Leihverträge für Dienstgeräte Klauseln enthalten, die nach unserer Auffassung rechtlich problematisch sind. Wenn aber zukünftig allein die Zurverfügungstellung ausreichen soll, wäre dies aus unserer Sicht mit Blick auf die Aufgabenerfüllung genauso problematisch.

§ 10
Dieser Paragraf fehlt und damit die Ausführungen zu den Ordnungswidrigkeiten, die aus Sicht des VBE allerdings nicht fehlen sollten.


ZustVOSchAuf

Hinsichtlich der ZustVOSchAuf hat der VBE keine Anmerkungen.


Stefan Behlau
Vorsitzender VBE NRW

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